(1) Die Aufgabe der laufenden Unternehmungsf�hrung ist vielfach von der Eigen- t�merseite auf ein besonderes Management delegiert. Hierbei entstehen f�r die Eigen- t�merbasis besondere Notwendigkeiten und Probleme der Unternehmungsaufsicht (bzw. Aufsichtskontrolle), d. h. der steuernden Beeinflussung des Managements auf der Grundlage �berpr�fender Beurteilungen. Bei haftungsbeschr�nkenden Unternehmungskonstruktionen (AG, GmbH, Genos- senschaft sowie GmbH & Co KG) ist f�r die laufende Unternehmungsf�hrung ...
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(1) Die Aufgabe der laufenden Unternehmungsf�hrung ist vielfach von der Eigen- t�merseite auf ein besonderes Management delegiert. Hierbei entstehen f�r die Eigen- t�merbasis besondere Notwendigkeiten und Probleme der Unternehmungsaufsicht (bzw. Aufsichtskontrolle), d. h. der steuernden Beeinflussung des Managements auf der Grundlage �berpr�fender Beurteilungen. Bei haftungsbeschr�nkenden Unternehmungskonstruktionen (AG, GmbH, Genos- senschaft sowie GmbH & Co KG) ist f�r die laufende Unternehmungsf�hrung sogar eine besondere Gesch�ftsf�hrungsinstanz eingerichtet, durch welche die Unternehmung rechtsgesch�ftlich (nach au�en) vertreten wird. In Verbindung mit dieser rechts- typischen Funktionstrennung von Eigent�merstellung und Management stehen auf- sichtsbezogene Regelungen, die auch im Aufsichtsrat und in Pflichtpr�fungen zum Ausdruck kommen. Die Rechtsregelungen folgen einem Ordnungsm��igkeitskonzept und bezwecken dabei im Grunde solche Sicherungsvorkehrungen der Ausstattung, Beaufsichtigung und F�hrung der Unternehmung, da� die Haftungsbeschr�nkung nach au�en auf die Ver- tragspartner nicht bzw. nicht �berraschend durchschlagen kanri und da� zugleich exi- stentielle Grundinteressen der Gesellschafter und Vertragspartner gesch�tzt sind. Die f�r die AG und die Genossenschaft geltenden Regelungen des Aufsichtsrats und der Pflichtpr�fung sind letztlich auch in einer besonderen Schutzbed�rftigkeit der Gesell- schafter (insbesondere Minderheitengesellschafter) begr�ndet. Neuerdings ist der Be- reich der GmbH sowie GmbH & Co KG so angewachsen und zugleich so insolvenz- anf�llig geworden, da� zumindest Pr�fungspflichten (im Zuge der EG-Reform) zu er- warten sind. (2) Beim Direktsystem wird die Aufsichtsarbeit vollst�ndig von der Eigent�merseite wahrgenommen, was zumeist nur im Fall des Einzeleigent�mers und (bei einer Gesell- schaft) eines Sonderbeauftragten Gesellschafters effizient sein kann. Hier kommen die Aufgabenstellung und das Grundprinzip der Unternehmungsaufsicht deutlich zum Aus- druck.
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